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Anlagen zum Jahresbericht 1996

Auszug aus STUG

§ 32 Verwendung von Unterlagen für die Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes

(1) Für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes sowie für Zwecke der politischen Bildung stellt der Bundesbeauftragte folgende Unterlagen zur Verfügung:

1. Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen enthalten,

2. Duplikate von Unterlagen, in denen die personenbezogenen Informationen anonymisiert worden sind,

3. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über

Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres Amtes, soweit sie nicht Betroffene oder Dritte sind,

Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat, oder

Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes,

soweit durch die Verwendung keine übewiegenden schutzwürdigen Interessen der genannten Personen beeinträchtigt werden,

4. Unterlagen mit anderen personenbezogenen Informationen, wenn die schriftlichen Einwilligungen der betreffenden Personen, in denen das Vorhaben und die durchführenden Personen bezeichnet sind, vorgelegt werden.

(2) Unterlagen, die sich nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b bis d in besonderer Verwahrung befinden, dürfen nur mit Einwilligung des Bundesministers des Innern verwendet werden.

(3) Personenbezogene Informationen dürfen nur veröffentlicht werden, wenn

1. die Personen, über die personenbezogene Informationen veröffentlicht werden sollen, eingewilligt haben, oder

2. es sich um Informationen über

Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres Amtes, soweit sie nicht Betroffene oder Dritte sind,

Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat, oder

Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes

handelt und durch die Veröffentlichung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der genannten Personen beeinträchtigt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit.

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§ 33 Verfahren

(1)Für Zwecke der Forschung und der politischen Bildung kann in der Zentralstelle oder in einer der Außenstellen des Bundesbeauftragten Einsicht in Unterlagen genommen werden.

(2) Die Einsichtnahme kann wegen der Bedeutung oder des Erhaltungszustandes der Unterlagen auf die Einsichtnahme in Duplikate beschränkt werden.

(3) Soweit die Einsichtnahme in Unterlagen gestattet ist, können auf Verlangen Duplikate der Unterlagen herausgegeben werden.

(4) Duplikate, die nach Absatz 3 herausgegeben worden sind, dürfen von dem Empfänger weder für andere Zwecke Verwendet noch an andere Stellen weitergegeben werden.

(5) Die Einsichtnahme in noch nicht erschlossene Unterlagen ist nicht zulässig.

§ 42 Kosten

(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 13 und 15 bis 17 sowie gegenüber nicht-öffentlichen Stellen nach den §§ 20, 21, 32 und 34 sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. In den Fällen des Widerufs oder der Rücknahme einer Amtshandlung, der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie der Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs sind ebenfalls Kosten zu erheben. Für Auskünfte an Betroffene, Dritte und nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener sowie für die ihnen gewährte Einsicht in die Unterlagen werden Kosten nicht erhoben.

(2) Der Bundesminister des lnnern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen.

Zuletzt geΣndert:
am 15.02.97

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